Anlageberater und Vermögensverwalter müssen ihre Kunden bereits ab August 2022 zu ihren Nachhaltigkeitspräferenzen befragen. So steht es in der Neufassung für die Delegierte Verordnung zur Umsetzung von Mifid II, die am 2. August 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist. Die Branche hatte eigentlich mit einer längeren Umsetzungsfrist gerechnet – nun hat sie nur ein knappes Jahr Zeit, um alle Anforderungen zu erfüllen und die administrativen Abläufe anzupassen.
In der Kundenanalyse, in Deutschland unter dem Begriff WpHG-Bogen bekannt, müssen die Anlageziele erweitert werden. Außer zum gewünschten Anlagezeitraum, zu ihren Präferenzen und ihrer Risikotoleranz müssen Kunden auch zu „jeglichen“ Nachhaltigkeitspräferenzen befragt werden.
In den Nachhaltigkeitspräferenzen stehen zukünftig die wichtigsten Kriterien, die Berater und Vermittler bei ihren Empfehlungen zu berücksichtigen haben. Denn hier legen die Kunden fest, inwieweit ihnen folgende Finanzinstrumente empfohlen werden sollen:
- Finanzinstrumente, die der Taxonomieverordnung entsprechen
- Finanzinstrumente mit einem Mindestanteil an nachhaltigen Investitionen im Sinne der sozialen und der Governance-Ziele nach Art. 2 Nr. 17 der Offenlegungsverordnung
- Finanzprodukte mit nachhaltigen Investmentzielen nach Art. 8 und 9 der Offenlegungsverordnung
Für die Geeignetheitsprüfung gilt ab dem 2. August kommenden Jahres: Stimmt ein Finanzprodukt nicht mit den ermittelten Nachhaltigkeitspräferenzen überein, darf ein Anlageberater oder Vermögensverwalter keine entsprechende Empfehlung aussprechen oder Handelsentscheidung vornehmen.